STICHTAG FÜR ZAHLUNGSUNFÄHIGE UNTERNEHMEN: 1. OKTOBER 2020
Nach bisheriger Fassung des § 1 COVInsAG läuft per 01. Oktober 2020 die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für zahlungsunfähige Unternehmen aus. Eine Verlängerung ist bisher nicht vorgesehen. Für überschuldete Unternehmen gilt die Aussetzung weiterhin bis 31.12.2020.
Was bedeutet dies nun konkret? Wo und wann ergibt sich Handlungsbedarf?
Konkret bedeutet dies, dass Unternehmen, die aktuell zahlungsunfähig sind und keine Aussicht auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit haben, spätestens ab dem 1. Oktober 2020 wieder gesetzlich dazu verpflichtet sind, einen Insolvenzantrag zu stellen.
Entscheidungsgrundlage ist zunächst ein Liquiditätsplan, aus dem ersichtlich ist, ob das Unternehmen es in einem absehbaren Zeitraum schaffen kann wieder zahlungsfähig zu sein. Sobald dies nicht erkennbar ist, muss kurzfristig Insolvenz angemeldet werden. Bedingt durch die besonderen Umstände in Corona-Zeiten liegt die Zahlungsunfähigkeit bei vielen Unternehmen bereits seit Wochen vor. Die eigentlich geltende Insolvenzantragsfrist von 3 Wochen könnte dadurch nicht greifen, Juristen sind hier geteilter Ansicht. Um den Tatbestand der Insolvenzverschleppung und weiterer strafbarer Handlungen zu vermeiden, ist daher eine frühzeitige Problemlösung durch RDG oder dann die Antragstellung ratsam.
Anders sieht es für überschuldete Unternehmen aus. Diese müssen eine Fortbestehensprognose vorweisen, die bescheinigt, dass das Unternehmen voraussichtlich trotz aktueller Überschuldung auch in Zukunft fortbestehen wird und zahlungsfähig ist. Dazu ist unter anderem eine Prüfung des Geschäftsmodells sowie eine nachvollziehbare Ertrags- und Finanzplanung notwendig.
Falls Sie generelle Fragen zur Insolvenzantragspflicht oder zur Erstellung notwendiger Liquiditäts-, Ertrags- oder Finanzpläne haben, wenden Sie sich gerne an unsere Experten. Nutzen Sie unsere Erfahrungen aus 47 Jahren Beratung im Mittelstand.